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Förderung der Qualifizierung und Fortbildung von Beschäftigten

Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat?

Die betriebliche Qualifizierung und Weiterbildung von Arbeitnehmern gewinnt in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung. Durch den sich ständig wandelnden Arbeitsmarkt erfordert es eine Anpassung an die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Betriebsrat kann zur Förderung dieser Berufsbildungsmaßnahmen beitragen und damit eine wichtigen und zukunftsorientierten Beitrag für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter leisten.

Förderung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern, da ohne qualifiziertes Personal der Fortbestand des Betriebes gefährdet ist. Im ersten Schritt muss der Berufsbildungsbedarf in einem Unternehmen ermittelt werden. Laut § 96 BetrVG kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, sich an zukünftige Bildungsmaßnahmen zu beteiligen und somit liegt der Aufgabenbereich in den Händen des Arbeitgebers und des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber stellen und durch eine Ist-Analyse sowie eines Soll-Konzepts den Berufsbildungsbedarf ermitteln. Verweigert der Arbeitgeber diese Bedarfsermittlung, welches ein betriebsverfassungswidriges Verhalten darstellt, könnte ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht kommen.

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, das Thema Fortbildung in das Unternehmen einzuführen, z. B. kann er gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 einen Antrag auf berufliche Bildungsmaßnahmen beantragen. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, den Vorschlag gemäß § 2 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 BetrVG zu bearbeiten, nicht jedoch umzusetzen. Zudem kann der Betriebsrat im Hinblick auf die Qualifikation der Arbeitnehmer gemäß § 92a BetrVG Empfehlungen zur Beschäftigungssicherung und -förderung aussprechen. Der Arbeitgeber hat diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu erörtern und kann dabei auch Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit einbeziehen. Wird ein Vorschlag abgelehnt, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe hierfür schriftlich mitteilen. Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage ist die Mitbestimmung zur Förderung der Berufsbildung gemäß § 96 BetrVG, welche über die reine Unterrichtung hinausgeht. Neben dem Beratungs- und Vorschlagsrecht kann sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber auch über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtung zur Berufsbildung beraten.

Mitbestimmung bei der Ein- und Durchführung

Grundsätzlich kann der Betriebsrat die Einführung von Schulungsmaßnahmen nicht erzwingen, es sei denn, es handelt sich um eine Qualifikationsanpassung gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG, die eine grundlegende Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfordert, so dass die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr ausreichen.

Da das Mitbestimmungsrecht bereits bei der Planung entsprechender Maßnahmen greift, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, frühzeitig präventive Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten des Arbeitgebers umzusetzen, um Arbeitsplätze zu sichern und Kündigungen zu verhindern. Falls keine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande kommt ist es möglich, die Einigungsstelle zu kontaktieren, welche entscheidet, ob es wirklich ein Defizit in der Qualifikation der Arbeitnehmer gibt.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für betriebliche Bildungsmaßnahmen, hat der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG das Recht, bei der Durchführung mitzubestimmen. Allerdings trifft der Arbeitgeber allein die Entscheidung über den Zweck der Maßnahme, die verwendeten finanziellen Mittel und den Adressenkreis. Bei der Auswahl der Teilnehmer kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge unterbreiten, jedoch entscheidet dieser letztendlich selber über die Teilnehmeranzahl und die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber, entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle.

Bedeutung für die Praxis

Dem Betriebsrat stehen bei der Mitarbeiterqualifikation und -weiterbildung ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur begrenzt mitbestimmungspflichtige Möglichkeiten zur Verfügung. Dennoch kann er wichtige Weichen für ein zukunfts- und wettbewerbsfähiges Unternehmen stellen, in dem er dem Arbeitgeber Vorschläge macht oder in Betriebsversammlungen oder Sprechstunden den Bedarf an Bildungsmaßnahmen ermittelt oder auf bestehende Weiterbildungsprogramme aufmerksam macht. Ebenso wichtig ist dabei die Sensibilisierung der Mitarbeiter und Verdeutlichung der steigenden beruflichen Perspektive durch die Bereitschaft zu Bildungsmaßnahmen.

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