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Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrates

Chancen und Risiken für den Austausch mit den Mitarbeitern

In der neuen Ausgabe „ArbR – Arbeitsrecht Aktuell“ 12/2023 geht Rechtsanwalt Lars Althoff auf die Möglichkeiten des Betriebsrates ein, trotz veränderter Rahmenbedingungen durch variable Arbeitszeitmodelle und mobilem Arbeiten, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit der Belegschaft im engen Austausch zu bleiben.

Während es zumeist für betriebsexterne Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Werkszeitung auf der Homepage oder ein eigener Social-Media Account des BRs, noch immer keine konkrete gesetzliche Grundlage gibt, sieht das BetrVG hingegen für die betriebsinterne Kommunikation vielfältige Möglichkeiten vor.

Mit der quartalsmäßigen Betriebsversammlung steht dem Betriebsrat eine wichtige Möglichkeit für den direkten Austausch zur Verfügung, wenn er es durch ansprechende Präsentationen und interessante Inhalte schafft, viele Mitarbeiter zu einer Teilnahme zu bewegen. Hier ist es oft hilfreich, gezielt ein Schwerpunktthema in den Fokus zu nehmen. Dabei sollte jedoch immer berücksichtigt werden, dass keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen enthalten sein dürfen.

Mit klassischen Aushängen am Schwarzen Brett kann der Betriebsrat einzelne Mitglieder vor Ort erreichen bzw. die Mitarbeiter, die im Betrieb ihre Aufgaben verrichten. Eine Modernisierung dieses Mittels, z. B. durch Austausch mit LED-Bildschirmen, gestaltet sich jedoch aktuell in der Praxis noch als schwierig mit Hinblick auf den Kosten-/Nutzen-Faktor.

Immer beliebter wird auch das betriebsinterne Intranet. Wenn dieses vorhanden ist, kann auch der Betriebsrat hierüber Informationen und Beiträge veröffentlichen – ohne vorherige Kontrolle des Arbeitgebers. Eine Einschränkung der Inhalte durch den Arbeitgeber ist nur gerichtlich umsetzbar.

Mit Rundschreiben wie Newsletter oder BR-Zeitungen können auch per E-Mail Informationen an die Belegschaft versendet werden. Hierfür muss der Arbeitgeber die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

In Sprechstunden können gezielt einzelne oder auch mehrere Mitarbeiter beraten werden. Zudem können diese per Videokonferenz durchgeführt werden, was für Mitarbeiter im Home-office einen deutlichen Mehrwert aufgrund der Flexibilität darstellt. Sprechstunden sind jedoch kein Ersatz für die regelmäßigen Betriebsversammlungen.

Wertvolle Kommunikation zu den Mitarbeitern

Wenn der Betriebsrat die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, das Neutralitätsgebot nach § 74 II BetrVG sowie den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit grundsätzlich bei jeder Veröffentlichung von Informationen berücksichtigt, kann er durch gut überlegte und gezielte Kommunikation Transparenz schaffen und Vertrauen zu den Kollegen aufbauen.

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