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BR-Vorsitzender und Datenschutzbeauftragter

Dürfen beide Ämter gleichzeitig von einer Person ausgeführt werden?

Darf der Betriebsratsvorsitzende innerhalb eines Betriebes gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragter sein?

Mit dieser Frage hat sich erst kürzlich das BAG befasst und damit einen jahrelangen Rechtsstreit beendet (Urteil vom 6. Juni 2023, Az. 9 AZR 383/19).

 

Was war geschehen?

In einem Unternehmen in Sachsen wurde ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender mit Beginn zum 01. Juni 2015 zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Das Unternehmen widerrief jedoch mit sofortiger Wirkung am 1. Dezember 2017 dessen Bestellung wieder, nachdem sich der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einschaltete und Zweifel an der gleichzeitigen Ausübung beider Ämter aufgrund von Interessenkonflikten äußerte. Im Mai 2018, nachdem die DSGVO in Kraft getreten ist, wurde der Betriebsratsvorsitzende vom Arbeitgeber nochmals vorsorglich gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragter abberufen.

Gegen diese Entscheidung klagte der Betroffene, da er seiner Meinung nach weiterhin geeignet wäre, zudem keine Interessenskollision vorläge und somit sein Amt als Datenschutzbeauftragter unverändert fortbestehe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Dresden sowie das LAG Sachsen haben der Klage des BR-Vorsitzenden gegen seine Abberufung in den ersten beiden Instanzen stattgegeben, jedoch teilte das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht nicht.

Das BAG begründete dies damit, dass ein Datenschutzbeauftragter als Aufgabenbereich innerhalb eines Unternehmens darüber entscheidet, wofür und mit welchen Mitteln personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen. Dies stehe in einem Konflikt mit den Rechten eines Betriebsratsvorsitzenden, da dieser keinen grundsätzlichen Zugang zu personenbezogenen Daten hat und ihm diese nur für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Ausführung beider Ämter ist somit unvereinbar und stelle somit einen wichtigen Grund zur Abberufung dar. Das BAG rechtfertigte den Widerruf im Sinne des § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F. zusammen mit § 626 Abs. 1 BGB.

Bedeutung für die Praxis:

Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist nicht mit dem eines Datenschutzbeauftragten vereinbar. Beide Ämter können nicht ohne einen Interessenkonflikt durch eine Person ausgeübt werden, da Betriebsräte lediglich personenbezogene Daten nutzen dürfen, die durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen sind. Welche Daten erhoben und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden dürfen, muss demnach immer im Gremium beschlossen werden. Hingegen sieht der Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten die Festlegung der Nutzung und Verarbeitung von sensiblen Daten vor, was dazu im direkten Widerspruch steht.

 

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