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(Keine) Mitbestimmung des BRs bei KI?

Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen

Egal ob beim Einsatz in Smartphones, ChatGPT oder anderen Programmen – KI wird immer häufiger eingesetzt und auch Unternehmen setzen schon länger auf entsprechende Systeme. Doch wie sieht es eigentlich mit der Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einführung und Umsetzung von KI aus, z. B. beim Einsatz in Produktionsstätten, Medizintechnologien, Organisation von Arbeitsabläufen und sogar bei der Personalauswahl?

Auch wenn durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wichtige Regelungen im BetrVG zu KI getroffen wurden (z. B. bei §§ 80 Abs. 3, 90 und 95 BetrVG), wird der Begriff KI nicht wirklich definiert. Das BetrVG nutzt den Begriff KI allgemein für Computeranwendungen, die gewisse Aufgaben eigenständig und automatisiert ausführen. Dafür müssen sie jedoch erst, auf der Basis von Algorithmen, entsprechend programmiert werden.

Das BetrVG sieht auch nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kein direktes Mitbestimmungsrecht vor, auch wenn durch den Einsatz von KI und ähnlichen softwarebasierten Systemen Beschäftigte direkt betroffen sind (Systeme zur Überwachung, systematische Kontrolle der Leistung, Beschäftigungsverlust).

Auch wenn KI nicht konkret im § 87 Abs. 1 BetrVG aufgeführt ist, kann in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht entstehen:

  1. wenn durch die Einführung eines entsprechenden KI-Systems die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeiter überwacht werden könnte (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
  2. wenn durch entsprechenden KI-Einsatz die körperliche oder geistige Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet sein könnte (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, sollten die Auswirkungen und Folgen für die Gesundheit eines jeden einzelnen Beschäftigten, Fragen zu beschleunigten Arbeitsprozessen und auch Fragen zur generellen Belastung der Mitarbeiter durch KI geklärt werden.

Mitbestimmung – Ja oder nein?

KI löst kein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus, somit besteht auch keine Grundlage für Mitsprache bei entsprechenden Regelungen in Bezug auf KI-Systeme. Wenn der Arbeitgeber jedoch plant, entsprechende Systeme im Unternehmen einzuführen, sollte der BR diesbezüglich die § 87 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 BetrVG unbedingt prüfen.

Unterstützung durch KI-Sachverständige

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht vor, dass dem Betriebsrat als Unterstützung für das komplexe Thema und zur Klärung der vielfältigen Fragestellungen ein vereinfachter Zugriff auf entsprechende Sachverständige ermöglicht wird.

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