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Elektronische AU-Bescheinigung ersetzt „gelben Schein“

Ab 01.01.2023 tritt die Umstellung endgültig in Kraft

Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, einen „gelben Schein“ als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitgeber müssen nun von den gesetzlich versicherten Angestellten selbst die Daten elektronisch bei den Krankenkassen anfordern.

1. Wichtige Fakten zur neuen Regelung

  • Bisher war verpflichtend, dass Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit eine AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen haben.
  • Ab dem 01.01.2023 muss der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1a EFZG nun selbst die erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
  • Mit der neuen Regelung entfällt zwar die Vorlagepflicht, aber nicht die Meldepflicht. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber trotzdem weiterhin ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die mögliche Dauer anzeigen. Ihre Arbeitsunfähigkeit müssen sie spätestens am dritten Tag ärztlich feststellen lassen.
    Tipp: Bitten Sie Ihren Arzt um eine Bescheinigung für sich selbst.
  • Die Daten über die Arbeitsunfähigkeit sendet die Arztpraxis an die entsprechende Krankenkasse, die darüber eine entsprechende Meldung mit allen Angaben erstellt.
  • Diese elektronische Meldung muss der Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse abrufen. Wie bisher werden die jeweiligen medizinischen Inhalte und Diagnosen nicht mitgeteilt.

2. Wen betrifft die Änderung nicht?

Ausgenommen von dem beschriebenen Verfahren sind privatversicherte Arbeitnehmer oder wenn diese einen Arzt aufsuchen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

3. Was passiert bei technischen Problemen oder Fehlern?

Auf elektronischem Wege kann es zur fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Übermittlung der AU zwischen dem Arbeitgeber und der Krankenkasse kommen. Grundsätzlich liegt die Nachweispflicht für eine Arbeitsunfähigkeit nach wie vor beim Arbeitnehmer, um die Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung zu erfüllen. Arbeitnehmer sollten sich deswegen beim Arzt immer eine AU-Bescheinigung in Papierform als Nachweis mitgeben lassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Arbeitgeber im Falle einer fehlerhaften Übermittlung für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit die Entgeltfortzahlung verweigern kann; eine gesetzliche Anpassung dahingehend ist nicht erfolgt.

4. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Grundsätzlich hat ein Betriebsrat kein Beteiligungsrecht bei der Umsetzung von Anzeige-, Nachweis- und Feststellungspflichten der Arbeitnehmer. Im Falle der eAU muss man jedoch die Mitbestimmungsrechte im Einzelnen zu prüfen, wenn es um die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht.

Wenn der Arbeitgeber die Vorgaben zur Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Regelungen umsetzt, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Wenn er jedoch von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, um z. B. die Arbeitsunfähigkeit früher feststellen zu lassen (z. B. ab dem ersten Tag), muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachtet werden. Sollte der Arbeitgeber hier jedoch nur in einem einzelnen Fall so handeln ohne kollektiven Bezug, hat der Betriebsrat wiederum keinen Anspruch auf Mitbestimmung. Auch bei der Einführung von technischen Einrichtungen zur betrieblichen Umsetzung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist eine Beteiligung des Betriebsrats denkbar, wenn es z. B. um Überwachungspflichten in Bezug auf die Einhaltung des Datenschutzes geht.

5. Auswirkung auf neue Arbeitsverträge

In Arbeitsverträgen kann der Arbeitgeber nach wie vor auf die gesetzliche Regelung bei einer Arbeitsunfähigkeit verweisen. Wenn er jedoch davon abweicht, um z. B. bereits am ersten Fehltag einen ärztlichen Nachweis zur Arbeitsunfähigkeit einzufordern, muss er nun beachten, dass es für gesetzlich- und privatversicherte Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen gibt. Auch muss er den Fall berücksichtigen, wenn ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer einen Arzt aufsucht, der nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt.

6. Altverträge müssen nicht unbedingt angepasst werden

Bestehende Arbeitsverträge müssen aller Voraussicht nach nicht angepasst werden. Sollten Arbeitgeber jedoch bereits am ersten Fehltag die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wünschen, muss er dieses nochmals nach Inkrafttreten der Regelung erneut anordnen.

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