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Arbeitszeiterfassung in Deutschland wird Pflicht

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022

Der Arbeitgeber ist laut BAG dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst und nachgewiesen werden kann – unabhängig davon, ob ein Betriebsrat im Unternehmen besteht oder nicht oder wie groß das Unternehmen ist.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 13.09.2022 (Beschl. v.13.9.2022, Az.: 1 ABR 22/21) und beruft sich dabei auf das Stechuhr-Urteil vom EuGH aus 2019 und auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 aus dem Arbeitsschutzgesetz und soll der Sicherung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer dienen, da nur so die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten dokumentiert und eingehalten werden können.

Auch wenn es bereits vorher eine Pflicht zur Zeiterfassung in Deutschland gab, war es bisher nur üblich, Überstunden und Sonntagsarbeit genau festzuhalten, nicht aber die gesamte Arbeitszeit. Dies soll sich in Zukunft nun ändern – wie die konkrete Umsetzung einer Zeiterfassungspflicht erfolgen soll, wird sich jedoch in den nächsten Wochen zeigen müssen, den genaue Vorgaben werden dazu nicht gemacht.

Die Entscheidung des BAG wird auch Auswirkung auf das Homeoffice und mobiles Arbeiten haben und bedeutet im Klartext gleichzeitig auch das Ende der einhergehenden Vertrauensarbeitszeit, da durch das Urteil mehr Kontrolle notwendig sein wird.

 

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Arbeitszeit muss künftig erfasst werden

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