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Mehr Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Neues Nachweisgesetz tritt ab 1. August 2022 in Kraft

Ab dem 1. August sollen neue Richtlinien für Pflichtangaben in Arbeitsverträgen Inkrafttreten, um somit transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Das bestehende Nachweisgesetz regelte bereits eine Niederschrift der wichtigsten Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer mit einer Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden muss.

Bislang mussten darin folgende Punkte aufgeführt werden:

  • Angabe von Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn der Beschäftigung
  • Dauer bei befristeten Verträgen
  • Angabe des Arbeitsorts
  • Kurze Tätigkeitsbezeichnung/-beschreibung
  • Höhe des Arbeitsentgelts
  • Vereinbarte Arbeitszeiten
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Hinweise auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden

Folgende Informationen müssen ab dem 1. August 2022 schriftlich ergänzt bzw. präziser definiert werden:

  • Genaues Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Vereinbarung zum Arbeitsort, wenn dieser durch den Arbeitnehmer frei wählbar ist
  • Dauer der Probezeit, wenn diese vorgesehen ist
  • Höhe des Arbeitsentgelts sowie dessen Zusammensetzung mit getrennten Angaben zur Überstunden-Vergütung, aller Zuschläge sowie Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Angabe der Arbeitszeit mit vereinbarten Ruhepausen und -zeiten, das Schichtsystem bei vereinbarter Schichtarbeit sowie den Schichtrhythmus und Voraussetzungen bei Änderungen
  • Voraussetzungen und Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
  • Vereinbarung zu einem etwaigen Fortbildungs-Anspruch
  • wenn eine betriebliche Altersvorsorge besteht, muss der Arbeitgeber über Namen und Anschrift des Versorgungsträgers informieren
  • Angabe des einzuhaltenden Kündigungsverfahrens mit Hinweis zum Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen sowie Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Die Neuerungen gelten ab dem 1. August bei allen Neueinstellungen. Die Niederschrift mit den Informationen über die namentlichen Angaben und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt sowie dessen Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit müssen nun bereits am ersten Arbeitstag vorliegen – weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Bei Altverträgen können Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten zu einer Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit einer Frist von 7 Tagen auffordern.

Wenn sich Arbeitgeber nicht an die neuen Vorgaben halten, droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

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