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Arbeitsbefreiung für Betriebsräte? So geht's!

Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung

Der Erfolg von Mitbestimmung und einer zielgerichteten Betriebsratsarbeit hängt häufig von dem Engagement der einzelnen Betriebsratsmitglieder ab. Das hierfür mitunter viel Zeit benötigt wird, ist kein Geheimnis. Doch wann können Sie als Betriebsrat diese Aufgaben erfüllen, wenn Sie parallel auch Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nachkommen müssen?

Der Gesetzgeber bietet unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung bzw. Arbeitsbefreiung, um die entstehende Doppelbelastung zu vermeiden. Aus § 37 Abs. 2 BetrVG geht hervor, dass die anfallende Betriebsratsarbeit grundsätzlich Vorrang zur aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit hat – ohne Verluste beim Arbeitsentgelt, da dieses nach dem Lohnausfallprinzip während der Arbeitsbefreiung weiter ausgezahlt werden muss.

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass es sich um die Durchführung der Betriebsratsaufgaben handelt und das zur Umsetzung dieser Aufgaben die Arbeitsbefreiung nötig ist.

Was fällt unter die Aufgaben eines Betriebsrates, für die eine Freistellung nötig sein kann?

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen
  • Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Besprechungen mit Behörden (z. B. Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften etc.)
  • Durchführung von Betriebsbesichtigungen mit Behörden (z. B. im Rahmen einer Arbeitsschutzprüfung)
  • Vortrag von Verhandlungsergebnissen, z. B. einer erstellten Betriebsvereinbarung
  • Erstellung von Betriebsaushängen und anderen Veröffentlichungen
  • Rechtsberatung durch Rechtsanwälte
  • Vorbereitung und Teilnahme an einer Einigungsstelle
  • Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen
  • Durchführung von Betriebsratssprechstunden
  • Empfang von Beschwerden
  • etc.

Auch muss geprüft werden, ob die Arbeitsbefreiung nach Art und Umfang des Betriebes zur ordnungsgemäßen Ausübung erforderlich ist. Wichtig hierbei ist, welche Funktion das Betriebsratsmitglied inne hat und welche Aufgaben ihm übertragen wurden.

Wenn die Voraussetzungen zur Arbeitsbefreiung erfüllt sind, muss das Betriebsratsmitglied sich trotzdem vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Vorgesetzen abmelden und sich nach Beendigung der Tätigkeit auch wieder zurückmelden. Bei Missachtung droht eine Abmahnung. Ebenso muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der regulären Arbeitszeit erfolgt. Sollte dies einmal nicht möglich sein, haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.

 

Gut zu wissen! Als Mitglied eines neu gewählten Betriebsrates haben Sie nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen gesetzlichen Schulungsanspruch. Lassen Sie sich von erfahrenen Experten im Rahmen einer Klausurtagung unterstützen.

Mehr Infos: Klausurtagung für Betriebsräte

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