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Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 – Teil 10

BR-Wahl – Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der Wahlordnung

Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai 2022 für alle betriebsratsfähigen Betriebe statt, wo ein aufgestellter Wahlvorstand die Betriebsratswahl wirksam einleitet. Bereits im Sommer und Herbst 2021 sind dazu Neuerungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die Änderungen in der Wahlordnung in Kraft getreten, die es bei der Wahl zu beachten gilt.

Betriebsratswahlen

  • Ausweitung des „vereinfachten Wahlverfahrens“ (§ 14a)
  • Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre für das aktive Wahlrecht (§ 7 S. 1)
  • Reduzierung der notwendigen Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4)
  • Einschränkung der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 3)
  • Erweiterter Kündigungsschutz bei Neugründungen (§ 103 Abs. 2a BetrVG, § 15 Abs. 3a und b KSchG)

Virtuelle Betriebsratssitzungen

  • Betriebsratssitzung und Beschlussfassung sind per Telefon- oder Videokonferenz möglich (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 33 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 1 S. 4)
  • Gilt auch für GBR (§ 51 Abs. 3 S. 2), KBR, JAV, G-JAV, K-JAV, Wirtschaftsausschuss und andere Ausschüsse

Digitalisierung bei Einigungsstelle, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan

  • Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden (§ 76 Abs. 3 S. 4; § 77 Abs. 2 S. 2, § 112 Abs. 1 S. 1)

Mobile Arbeit

  • Neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14)
  • Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes bei mobiler Arbeit (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2a SGB VII)

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

  • Klarstellung: Der Betriebsrat ist kein Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 79a)

Technisierung/Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

  • Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 3)
  • Mitbestimmungsrecht auch bei der Aufstellung von Personalauswahlrichtlinien unter Einsatz von KI (§ 95 Abs. 2a)
  • Hinzuziehung von Sachverständigen zum Einsatz von KI ist erforderlich (§ 80 Abs. 3)

Berufsbildung

  • Möglichkeit, bei Uneinigkeit über Maßnahmen der Berufsbildung die Einigungsstelle anzurufen (§ 96 Abs. 1a)

Auszubildende

  • Ausweitung des sogenannten vereinfachten Wahlverfahrens für JAV-Wahl (§ 63 Abs. 4 und 5)
  • Wählbarkeit nicht mehr auf bis zu 25-Jährige beschränkt, maßgebend ist der Status als Auszubildende/r (§ 60 Abs. 1 und 2)

 

Gerne unterstützen wir Sie als Betriebsrat für eine rechtssichere Durchführung der Wahl mit dem Beratungspaket der ABC GmbH.
Mehr Infos finden Sie unter: www.die-abc.de

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