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Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 – Teil 7

Änderungen im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung

Zum 01.01.2022 sind im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung folgende Änderungen in Kraft getreten:

  • Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung werden private Arbeitsvermittler verpflichtet, die vermittelten Arbeitnehmer über Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
  • Ein privater Arbeitsvermittler darf für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung in Zukunft keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Die Änderung gilt demnach bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
  • Für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 6 SGB III wird die Vergütung um 500 Euro erhöht. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt in diesen Fällen  die Zahlung der Vermittlungsprovision. Somit werden Arbeitnehmer mit keinen zusätzlichen Zahlungen belastet.

(Quelle: BMAS PM v. 15.12.2021)

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