Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 – Teil 4
Durchführung von digitalen Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen bis 19.03.2022
Zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 haben der Bundestag und Bundesrat am 10.12.2021 einige Änderungen, Vorschriften und Gesetze im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wiederbelebt. Das Gesetz gilt befristet bis zum 19.03.2022 für folgende Bereiche:
- Betriebs- und Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen können digital stattfinden
- der Europäische Betriebsrat, der SCE-Betriebsrat und der SE-Betriebsrat kann Sitzungen via Video- und Telefonkonferenz durchführen und entsprechende Beschlüsse dabei fassen
- Sitzungen sowie Beschlussfassung der Einigungsstelle kann mittels Video- und Telefonkonferenz digital erfolgen
- Sprecherausschuss-Versammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden
(Wiedereinführung des § 39 SprAuG).
Beschlossen wurde auch, dass die Regelungen im Gesetz einmalig um drei Monate verlängert werden können. Für Betriebsräte wurde diese Anpassung zudem seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes bereits in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt, die die Durchführung von Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht.