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Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 – Teil 4

Durchführung von digitalen Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen bis 19.03.2022

Zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 haben der Bundestag und Bundesrat am 10.12.2021 einige Änderungen, Vorschriften und Gesetze im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wiederbelebt. Das Gesetz gilt befristet bis zum 19.03.2022 für folgende Bereiche:

  • Betriebs- und Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen können digital stattfinden
  • der Europäische Betriebsrat, der SCE-Betriebsrat und der SE-Betriebsrat kann Sitzungen via Video- und Telefonkonferenz durchführen und entsprechende Beschlüsse dabei fassen
  • Sitzungen sowie Beschlussfassung der Einigungsstelle kann mittels Video- und Telefonkonferenz digital erfolgen
  • Sprecherausschuss-Versammlungen können  mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden
    (Wiedereinführung des § 39 SprAuG).

Beschlossen wurde auch, dass die Regelungen im Gesetz einmalig um drei Monate verlängert werden können. Für Betriebsräte wurde diese Anpassung zudem seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes bereits in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt, die die Durchführung von Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht.

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