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Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit?

Mit dieser Frage im Falle eines Feuerwehrmannes beschäftigte sich der EuGH

Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit? 

Wieder einmal befasste sich der Europäische Gerichtshof in zwei Verfahren (C-344/19 und C-580/19) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist.

Hintergrund war unter anderem eine Vorlage aus Deutschland. Diese betraf die Anerkennung des Bereitschaftsdienstes eines Feuerwehrmannes, der im Rahmen seiner Bereitschaft im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen hatte.

Das Gericht stellte im Rahmen seiner Entscheidung zunächst klar, dass die Zeiten einer Bereitschaft entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen seien, da diese sich gegenseitig ausschließen. Von Arbeitszeit sei dann auszugehen, wenn in einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles sich ergebe, dass die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sein, dass sie seine Möglichkeiten, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinem eigenen Interesse zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Hierbei sei neben den Folgen einer solchen Zeitvorgabe auch die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen zu berücksichtigen. Wird somit ein Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit häufig zu Erbringung von Leistungen herangezogen und sind diese Leistungen auch nicht nur von kurzer Dauer, spricht viel dafür, die Bereitschaftszeit grundsätzlich als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Bewertung der Einzelfälle obliegt nun den nationalen Gerichten.  

Generell betonte der EuGH noch ausdrücklich, dass die Anerkennung als Arbeitszeit nicht zur Folge hat, dass die Bereitschaftszeit wie die normale Arbeitszeit zu vergüten ist. Vielmehr kann diese Vergütung gesondert geregelt werden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie die nationalen Gerichte diese Vorgaben umsetzen werden. Eine einfache Lösung in der Form, dass anhand der Zeitvorgabe die Frage nach der Anrechnung als Arbeitszeit entschieden werden kann, ist damit nicht in Sicht.

 

curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210035de.pdf

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