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Eltern haben Anspruch auf Entschädigung

Verdienstausfall zur Betreuung der Kinder während der Corona-Pandemie wird entschädigt

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ich als Elternteil zur Betreuung meines Kinder/meiner Kinder nicht meine vertraglich festgelegte Arbeitszeit ableisten kann?

Gemäß einer Entscheidung vom Bundesrat gilt im Rahmen einer Pandemie seit dem 27.03.2020 eine Entschädigungsregelung für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Diese Regelung sieht in § 56 IfSG n.F. u.a. vor, dass Verdienstausfälle, die auf Grund der notwendigen Betreuung der eigenen Kinder anfallen, in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen entschädigt werden. Die Obergrenze für diese Entschädigung unterliegt einem monatlichen Höchstbetrag von 2.016,- €. Voraussetzung ist, dass der Verdienstausfall z.B. auch nicht durch Abbau von Zeitguthaben aufzufangen ist und das die Betreuung durch die Eltern zwingend erforderlich ist. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Kein Anspruch besteht in regulären Schließungszeiten der Einrichtungen wie zum Beispiel in Ferienzeiten.

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