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SBV bleibt bis Ende der Regelzeit bestehen

Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vor Regelzeit

Vom 01. Oktober bis 30 November 2022 werden in deutschen Betrieben wieder die Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Voraussetzung dafür ist, dass wenigstens fünf schwerbehinderte Angestellte oder Gleichgestellte im Betrieb beschäftigt sind.

Sollte in einem Betrieb bereits eine SBV bestehen, die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten aber unter den in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX festgelegten Schwellenwert von fünf herabsinkt, endet dennoch nicht vorzeitig das Amt der Schwerbehindertenvertretung. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss (Beschl. v. 19.10.2022 - 7 ABR 27/21).

Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Kölner Betrieb 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die Anzahl der schwerbehinderten Angestellten sank jedoch im August 2020 auf vier Mitarbeiter. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, der Schwerbehindertenvertretung trotz 4-jähriger Regelamtszeit mitzuteilen, dass die SBV beendet sei und sie nun von einer Interessenvertretung in einem anderen Betrieb repräsentiert werden würde. 

Dieser Vorgehensweise widersprach das BAG auf Klage der Vertretung hin, da auch gesetzlich eine solche Regelung zum Erlöschen nicht ausdrücklich bestehe. Die Amtszeit einer gewählten Schwerbehindertenvertretung kann nicht vor der Regelzeit enden.

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