Zum Hauptinhalt springen

Betriebsvereinbarung Prozessautomatisierung (RPA)

Was Sie als BR bei der Einführung von RPA wissen sollten.

"BR-Arbeit 2.0": Robotic-Process-Automation (RPA) und wie sie mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden kann

Bereits seit langem nutzen Betriebe computergestützte Datenverarbeitungssysteme wie beispielsweise SAP, Oracle oder auch andere funktionale Personal-, Finanz- und Vertriebssysteme. Robotic-Process-Automation (RPA) übernimmt routinemäßige, standardisierte, sich wiederholende Aufgaben: sogenannte "Bots" imitieren menschliche Arbeitsschritte, die zur Erfüllung einer Aufgabe benötigt werden.

Ob durch Roboter, Chatbots, Sprachassistenten oder robotergesteuerte Prozessautomatisierung (RPA): schon viele Unternehmen haben die Prozessanpassung über robotergesteuerte Technik standardisiert. Auch zukünftig wird dieses Prozedere nicht mehr wegzudenken sein, denn nicht zuletzt die Corona-Pandemie beschleunigt vielfältige Digitalisierungsmaßnahmen maßgeblich. Beweis für eine neue Normalität sind nicht zuletzt zahlreiche Videokonferenzen, die anstelle von persönlichen Meetings stattfinden.

Vorteile, wie die Übernahme der für die Mitarbeiter "eintönige", einfache, repetetive Aufgaben durch Bots, ein Plus an Zeit der Mitarbeiter für höherwertige Tätigkeiten oder eine Entlastung von Mitarbeitern in unterschiedlichen Bereichen, machen die Einführung für Unternehmen sehr interessant.

Häufiger Nachteil: eine unsaubere Einführung kann vor allem für die Beschäftigten eine deutliche Mehrbelastung nach sich ziehen.

Auf Grund der Komplexität des Themas ist es nicht immer möglich, alle technischen und auch rechtlichen Details einer neuen Software zu durchdringen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, in solchen Fällen interne und externe Sachverständige zur Beratung hinzuzuziehen. Vor allem die Einführung betreffend besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Einrichtungen) zu nutzen. Wie bei jeder Einführung von technischen Systemen ist darauf zu achten, dass die erhobenen Daten nicht genutzt werden, um daraus eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle abzuleiten. Die Notwendigkeit einer Prozess-Digitalisierung, Chancen und Risiken sollten im offenen Austausch im Unternehmen besprochen werden. Auch kann die Einführung von RPA eine sog. Betriebsänderung darstellen, da es sich oftmals um grundlegend neue Arbeitsmethoden handeln dürfte. In diesem Fall ist es für Betriebsrat und Arbeitgeber unerlässlich, Bedenken, Unsicherheiten und Unklarheiten gegenüber der neuen Technik aller am Einführungsprozess Beteiligten und Mitarbeitenden ernst zu nehmen, zu ergründen und daraus klar formulierte Regelungen abzuleiten.

Insoweit dürfte für viele Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum Thema Robotic-Process-Automation (RPA) unbedingt ratsam sein. Grundlegende Regelungstatbestände in einer solchen Betriebsvereinbarung könnten sein:

• Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
• Beteiligung der Beschäftigten
• Qualifizierung und Schulung der Beschäftigten
• Belastungswechsel; Vermeidung von Leistungsverdichtung
• Entgelt; Entgeltabsicherung
• Leistungs-/Verhaltenskontrolle
• Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen
• Datenschutz uvm.

Namhafte Mandanten durften wir bei der Einführung von Robotic-Process-Automation (RPA) schon begleiten. Suchen auch Sie und Ihr Betriebsrat noch nach einem kompetenten Ansprechpartner in dem oftmals noch "unbekannten" Feld, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: Rechtsanwalt Lars Althoff unterstützt Sie als Spezialist zum Thema RPA gerne.

 

ALTHOFF ARBEITSRECHT
Lüttringhauser Straße 9
42859 Remscheid

www.arbeitsrecht-althoff.de

Zurück