Zum Hauptinhalt springen

Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 – Teil 8

Rentenversicherungs-Beitrag, Anhebung des Renteneintrittsalters, Hinzuverdienstgrenzen und Absicherung bei Erwerbsminderung

Rentenversicherungsbeitrag
Ab dem 01.01.2022 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

a) Altersgrenzen werden angehoben
Die Altersgrenzen steigen im Zuge der seit 2012 schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") um einen weiteren Monat:

  • Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.
  • Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

b) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten auf der Grundlage der aktuellen Werte vor Erreichen der Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahr verlängert. Wie bereits 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2022 46.060 Euro. Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2022 erneut ausgesetzt.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde 2019 auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

(Quelle: BMAS Pressemitteilung vom 15.12.2021)

Zurück