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Arbeitsrecht und Personalratsarbeit

Rechtsanwältin Nicole Knorz klärt über den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Vorstandswahlen auf

BVerwG 5 P 3.19 – Beschluss vom 15. Mai 2020


Vorstandswahlen im Personalrat:
Nur ein Gruppensprecher kann Vorsitzender des Personalrats sein

Die Wahlen des Vorstandes und insbesondere die Wahl der oder des Vorsitzenden der Personalvertretung führen in vielen Personalräten regelmäßig zu Beginn der Amtszeit zu Streitigkeiten. Auch gerichtliche Auseinandersetzungen bleiben dabei nicht aus. Nunmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.05.2020 mit diesen grundlegenden Fragen der Vorstandswahlen auseinandergesetzt und dabei den häufig praktizierten Gestaltungsspielraum der Personalräte eingeschränkt. Das Gericht stellte klar, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden gewählt werden kann. Anderen Mitgliedern des Gremiums fehlt für dieses Mandant die Wählbarkeit.


Folgen bei Verstoß

Verstößt ein Gremium gegen diese Regelung, führt dies nicht nur zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Vielmehr sah das Gericht in der Verletzung der Regularien der Wählbarkeit einen solch schwerwiegenden und offenkundigen Mangel, dass dieser sogar zur Nichtigkeit des Beschlusses und somit zur Nichtigkeit der Wahl führt. Die Nichtigkeit der Wahl des Vorsitzenden hat zur Folge, dass ein Vorstand nicht wirksam gebildet wurde. Dass Fehlen eines wirksam gebildeten Vorstandes führt zur Handlungsunfähigkeit des Gremiums. Damit sind alle in dieser Zusammensetzung gefassten Beschlüsse unwirksam.


Vorsitzende aus dem erweiterten Vorstand nicht wählbar

Darüber hinaus befasste sich das Gericht auch mit der Frage, ob ein Mitglied des erweiterten Vorstandes als Vorsitzender/Vorsitzende gewählt werden kann. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für dieses Amt nicht wählbar seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Gruppenprinzip. Durch die Einschränkung der wählbaren Kandidaten auf die Gruppensprecher werde sichergestellt, dass nur solche Vertreter zum Repräsentanten einer Gruppe bestimmt werden, die das Vertrauen der Mehrheit der Gruppenmitglieder genießen und von diesen daher als Vertreter der Gruppe gewählt wurden.


Nichtigkeit der Wahl bei Verstoß gegen Regelung

Ein Verstoß gegen diese Regelung führte allerdings bisher nicht zu einer nichtigen, sondern lediglich zu einer rechtswidrigen Wahl.  Aufgrund der zu dieser Problematik nicht eindeutigen Rechtsprechung und den in der Kommentarliteratur vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen war bislang nicht von einem schwerwiegenden offensichtlichen Fehler auszugehen.  Dies hat sich allerdings durch die aktuelle Entscheidung des Gerichtes geändert. Aufgrund der nunmehrigen Klarstellung durch das Gericht ist zukünftig auch eine solche Wahl als nichtig anzusehen mit der Folge, dass in dieser Zusammensetzung keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können.


Nachholung der Vorstandswahl jederzeit möglich

Vor diesem Hintergrund ist allen Personalvertretungen zu empfehlen, sich mit der aktuellen Zusammensetzung ihres Vorstandes bzw. mit der Wählbarkeit ihres Vorsitzenden zu beschäftigen. Sollte man hierbei Fehler feststellen, obliegt es den Personalräten, ordnungsgemäße Vorstandswahl nachzuholen. Da sich hierbei lediglich um Beschlüsse zur Geschäftsführung handelt und nicht um eine Wahl im Rechtssinne, ist die Nachholung einer solchen Wahl auch während der Amtszeit jederzeit möglich.


Zum Autor: Nicole Knorz ist Rechtsanwältin in der Kanzlei ALTHOFF ARBEITSRECHT und spezialisiert auf die Beratung und Schulung von Personalräten. Zudem wirkt sie regelmäßig an namhaften Veröffentlichungen mit.

 

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