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Arbeit-von-morgen-Gesetz

Lars Althoff fasst die Vorteile für Arbeitnehmer zusammen

Fit für den Job – das Arbeit-von-morgen-Gesetz

Ende April hat der Deutsche Bundestag das Arbeit-von-Morgen-Gesetz beschlossen.
Lars Althoff fasst die Inhalte für Arbeitnehmer zusammen und klärt über die Vorteile auf.

Herr Althoff, welches Ziel verfolgt das Arbeit-von-Morgen-Gesetz?
Vor allem geht es darum, Arbeitnehmer in Arbeit zu halten, sprich diese trotz der sich stetig wandelnden Arbeitsläufe, beispielsweise aufgrund der Digitalisierung vieler Prozesse, fit für den Job zu halten bzw. fit dafür zu machen. Im Rahmen der Corona-Krise und der vermehrten Arbeitsausfälle in Unternehmen bedeutet dies aber vor allem auch, den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern, so Althoff.

Welche Erleichterungen gibt es an dieser Stelle?
„Kurzarbeitergeld kann künftig schon beantragt werden, wenn 10% der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auch Leiharbeiter/innen können dank dem Gesetz Kurzarbeitergeld bekommen.“

Und für die Weiterbildung gibt es dann welche konkreten Vorteile?
Konkret bezieht sich das Gesetz im Rahmen der Weiterbildung beispielsweise auf die Möglichkeit, nicht mehr nur individuelle Bildungsscheine zu ermöglichen, sondern auch Sammelanträgen stattzugeben. Sind also Qualifikation, Bildungsziel und Fördernotwendigkeit vergleichbar, können mehrere Arbeitnehmer bzw. Betriebe gleichzeitig das Angebot beantragen, erklärt Lars Althoff. So werden die Verfahren deutlich vereinfacht, so der Anwalt.

Zudem gibt es künftig eine höhere Förderung: die Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden jeweils um 10% angehoben.  

Noch interessanter wird dies für Betriebe mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Tarifvertrag: siehst diese/r berufliche Weiterbildung vor, können weitere 5% Förderung geltend gemacht werden, erläutert Althoff. Zu guter Letzt, so der Anwalt, muss ist die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr abhängig von einer Mindestteilnehmerzahl: auch Weiterbildungen mit geringen Teilnehmerzahlen können gefördert werden.

Werden weitere Fördermöglichkeiten per Gesetz ermöglicht?
Ja, eine interessante Verbesserung stellt die optimierte Qualifizierung innerhalb von Transfergesellschaften dar, ergänzt Althoff. Bezieht ein Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld besteht für kleinere und mittlere Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) die Möglichkeit, bis zu 75% der Kosten für die Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit entrichten zu lassen. Sich für neue Jobs weiterzubilden ist übrigens unabhängig von Alter und Berufsabschluss, so der Anwalt. Die bisherige Regel, dass der Betroffene für eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens 45 Jahre alt oder gering qualifiziert sein muss, wird dadurch abgelöst, erklärt Althoff. Geringqualifizierte erhalten zudem per Gesetz ein Recht auf Nachqualifizierung, berichtet Althoff: diese haben somit einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Nachholen eines Berufsabschlusses. Damit soll, so der Anwalt, bspw. die Arbeitslosenquote gesenkt und mögliche Fachkräfte gefördert werden.

Ebenso werden längere Weiterbildungsmaßnahmen durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz ermöglicht: auch über den Bezug des Transferkurzarbeitergeldes hinaus können Qualifizierungen fortgesetzt werden. Dies ist nicht zuletzt eine Reaktion auf die Corona-Krise, so Althoff, die das Um- bzw. Weiterdenken zur Umsetzung des Gesetzes forciert hat.

Interessant aber erst ab 2022 wirksam, so der Anwalt: Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit kann ab dann auch elektronisch erfolgen; Beratung ist dann per Videotelefonie möglich. Auch hier lassen sich die Auswirkungen der Corona-Krise auf den sich verändernden Arbeitsmarkt deutlich erkennen, schließt Althoff ab.

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