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Vergütung in der Corona-Pandemie

Arbeitsrecht und Vergütungsansprüche: Was steht mir zu?

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer im Quarantänefall?
Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus selbst erkrankt, hat er gem. § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen, sofern keine längeren Fristen arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart sind.


Hat zudem die zuständige Behörde ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet gem. § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), so konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 56 Abs. 1 lfSG. Auch hier besteht ein Anspruch in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen, vgl. § 56 Abs. 2 lfSG. Vom Beginn der siebten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, vgl. § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG).
Der Fall, dass sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet, ist in § 30 lfSG geregelt. Auch hier besteht ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 2 lfSG.


Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer bei Erkrankung am Corona-Virus?
Zunächst müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden, um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu erheben:
• Der Arbeitnehmer muss nach § 3 Abs. 3 EFZG mindestens vier Wochen im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen.
• Die Erkrankung muss während der vertraglich festgehaltenen Arbeitszeit bestehen.
• Der Arbeitnehmer muss ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig sein.
• Die Erkrankung muss unverschuldet sein.

TIPP: Die Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle einer Pandemie bedingt, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein eigenes Verschulden trifft. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine Privat-Reise in ein betroffenes Gebiet vorgenommen hätte.

Gemäß § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer bei Erkrankungen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Nach sechs Wochen oder 42 Tagen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 ff. SGB V durch die Krankenkasse. Dieses Krankengeld beträgt in der Regel jedoch nur noch 70 % des erzielten Arbeitsentgelts, vgl. § 47 SGB V.

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer bei der Vereinbarung von Homeoffice im Pandemiefall?
Homeoffice oder Telearbeit hat grundsätzlich drei Formen:
• Alternierende Telearbeit: in dieser Form steht dem Mitarbeiter sowohl die Arbeit von Zuhause aus, wie auch an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese kann bedarfsgerecht abgewechselt werden.
• Mobile Telearbeit: Für Arbeitsplätze mit hohem Reiseaufkommen oder im Betrieb.

Im Falle des Kontaktverbotes durch den Coronavirus empfohlene Ausführung:
• Telearbeit in Vollzeit: die komplette im Arbeitsvertrag festgehaltene Arbeitszeit wird von Zuhause aus erledigt.

TIPP: Manche Arbeitnehmer verwenden im Homeoffice die eigene Ausrüstung. Wenn es nicht durch das laufende Entgelt abgedeckt ist, steht dem Arbeitnehmer dafür ein Aufwendungsersatz zu.

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer bei Stilllegung des Betriebs?
Kann der Betrieb auf Grund massenweiser Erkrankung der Arbeitnehmer nicht mehr aufrecht erhalten werden und auch die gesunden, arbeitswilligen Arbeitnehmer können Ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, so fällt dies grundsätzlich in das Risiko des Betriebs nach der sogenannten Betriebsrisikolehre. D.h., der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich entschieden, dass Ursachen, die von außen auf das Unternehmen einwirken und sich als höhere Gewalt darstellen, allein den Arbeitgeber belasten und diese Störungen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen (vgl. z.B. BAG 30.1.1991 - 4 AZR 338/90).

Sofern der Ausfall jedoch durch ein Beschäftigungsverbot für einzelne Arbeitnehmer oder den ganzen Betrieb aufgrund einer Pandemie nach dem Infektionsschutzgesetzes bedingt ist, steht dem Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Behörde ein Erstattungsanspruch gem. § 56 IfSG zu. In diesem Fall hat der Arbeitgeber gegenüber der Behörde sogar einen Anspruch auf Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages nach § 56 Abs. 12 IfSG.

TIPP: Wird zwangsweise Homeoffice angeordnet, weil der Betrieb gesperrt wurde, im Dienstvertrag aber nur der Betriebsstandort als Dienstort vereinbart ist, kann keine Weisung durch den Arbeitgeber erfolgen. Gibt es darüber keine einvernehmliche Vereinbarung, entfällt die Arbeitspflicht.

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