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Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

In der Covid-19-Pandemie sollen Video- & Telefonkonferenzen des Betriebsrats erlaubt sein

++++ AKTUELLES : Gesetzesänderung zum Thema Beschlussfassung per Videokonferenz geplant +++

CDU/CSU und SPD bringen Änderung des BetrVG auf den Weg - Grünes Licht für Video- und Telefonkonferenzen

CDU/CSU und SPD haben wichtige Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes (EBRG) für die Dauer der Covid-19-Pandemie auf den Weg gebracht. Diese sollen u.a. ausdrücklich Video- und Telefonkonferenzen des Betriebsrats erlauben. Die Neuregelungen sollen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten. Die Zustimmung zum Änderungsantrag in den Arbeitsgruppen der Koalitionsfraktionen steht noch aus. Die Laufzeit soll begrenzt werden bis zum 31.12.2020.

Der Änderungsantrag vom 9.4.2020 enthält insb. folgende Formulierungshilfe:
(…)
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz (…) wird wie folgt geändert:
§ 129: Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Änderung des Sprecherausschussgesetzes
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes (…) wird wie folgt gefasst:
§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Auf-zeichnung ist unzulässig.
(3) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (…) wird folgender § 41b eingefügt:
§ 41b Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Diese Sonderregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Das SE-Beteiligungsgesetz (…) wird wie folgt geändert:
§ 48 Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Te-lefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Diese Sonderregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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